Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * B* und * S* wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB, AZ 8 U 48/22y des Bezirksgerichts Judenburg über den Antrag der beiden Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * B* und * S* wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB, AZ 8 U 48/22y des Bezirksgerichts Judenburg über den Antrag der beiden Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. [1] Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu.
[2] Denn weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts (vgl RIS-Justiz RS0129146) noch organisatorische Gründe (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vgl RIS-Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. [2] Denn weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts vergleiche RIS-Justiz RS0129146) noch organisatorische Gründe (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vergleiche RIS-Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar.
Textnummer
E138254European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00033.23A.0425.000Im RIS seit
03.06.2023Zuletzt aktualisiert am
03.06.2023