TE OGH 2023/4/25 11Ns33/23a

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Veröffentlicht am 25.04.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * B* und * S* wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB, AZ 8 U 48/22y des Bezirksgerichts Judenburg über den Antrag der beiden Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * B* und * S* wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB, AZ 8 U 48/22y des Bezirksgerichts Judenburg über den Antrag der beiden Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. [1] Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu.

[2]       Denn weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts (vgl RIS-Justiz RS0129146) noch organisatorische Gründe (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vgl RIS-Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. [2] Denn weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts vergleiche RIS-Justiz RS0129146) noch organisatorische Gründe (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vergleiche RIS-Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar.

Textnummer

E138254

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00033.23A.0425.000

Im RIS seit

03.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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