TE OGH 2024/1/8 13Ns109/23t

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Veröffentlicht am 08.01.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 2 StGB, AZ 6 U 127/23f des Bezirksgerichts Bruck an der Mur, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz 2, StGB, AZ 6 U 127/23f des Bezirksgerichts Bruck an der Mur, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Text

Gründe:

[1]       Der Verlegung des Wohnsitzes des Angeklagten in den Sprengel des Bezirksgerichts Hall in Tirol und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 und RS0127777). [1] Der Verlegung des Wohnsitzes des Angeklagten in den Sprengel des Bezirksgerichts Hall in Tirol und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 und RS0127777).

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

[3]       Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung der – nach der Aktenlage in der Steiermark wohnhaften – Zeuginnen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor. [3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung der – nach der Aktenlage in der Steiermark wohnhaften – Zeuginnen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht vor.

Textnummer

E140507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130NS00109.23T.0108.000

Im RIS seit

15.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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