Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2025
(1)Absatz einsWer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1.Ziffer einsan ihr oder
2.Ziffer 2vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a)Absatz eins aEbenso ist zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.
(1b)Absatz eins bEbenso ist zu bestrafen, wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittelt.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
(2a)Absatz 2 aWer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2b)Absatz 2 bWer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer eine sexuelle Belästigung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Der Täter ist nach Abs. 1, 1a oder 1b nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. Er ist im Fall des Abs. 1, 1a oder 1b nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.Der Täter ist nach Absatz eins,, 1a oder 1b nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. Er ist im Fall des Absatz eins,, 1a oder 1b nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.
Abs 1a stellt seit 2016 das Po-Grapschen unter gerichtliche Strafe. Davor war es eine verwaltungsrechtliche Anstandsverletzung nach dem jeweiligen Landessicherheitsgesetz.Wer die Situation sucht (z.B.: gewolltes "Antanzen" in einer Disco) erteilt eine konkludente Einwilligung in den Ein...
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1 Kommentar zu § 218 StGB
Kommentar zum § 218 StGB von lexlegis
Abs 1a stellt seit 2016 das Po-Grapschen unter gerichtliche Strafe. Davor war es eine verwaltungsrechtliche Anstandsverletzung nach dem jeweiligen Landessicherheitsgesetz.Wer die Situation sucht (z.B.: gewolltes "Antanzen" in einer Disco) erteilt eine konkludente Einwilligung in den Ein... mehr lesen...