§ 219 StGB Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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