Kommentar zum § 218 StGB

lexlegis am 04.03.2017

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Abs 1a stellt seit 2016 das Po-Grapschen unter gerichtliche Strafe. Davor war es eine verwaltungsrechtliche Anstandsverletzung nach dem jeweiligen Landessicherheitsgesetz.

Wer die Situation sucht (z.B.: gewolltes "Antanzen" in einer Disco) erteilt eine konkludente Einwilligung in den Eingriff seines Rechtsguts.


§ 218 StGB | 1. Version | 8268 Aufrufe | 04.03.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 218, 04.03.2017
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