Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Davon ausgehend, dass jede Delegierung den Gerichtsstand verändert, sind die Bestimmungen der §§ 62, 63 StPO - angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter - streng auszulegen.Davon ausgehend, dass jede Delegierung den Gerichtsstand verändert, sind die Bestimmungen der Paragraphen 62, 63, StPO - angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter - streng auszulegen.
Anmerkung
Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte