Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen ***** Z*****, AZ 7 Hv 26/21m des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen ***** Z*****, AZ 7 Hv 26/21m des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Weil die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen in Sprengel verschiedener Oberlandesgerichte wohnhaft sind, liegen die Voraussetzungen für eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nicht vor (RIS-Justiz RS0053539). [1] Weil die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen in Sprengel verschiedener Oberlandesgerichte wohnhaft sind, liegen die Voraussetzungen für eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO nicht vor (RIS-Justiz RS0053539).
Textnummer
E133107European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00086.21X.1112.000Im RIS seit
16.12.2021Zuletzt aktualisiert am
16.12.2021