Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Janosne N***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 7 U 71/16y des Bezirksgerichts Landeck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Janosne N***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 7 U 71/16y des Bezirksgerichts Landeck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der bloße Umstand, dass die Angeklagte (nunmehr) in W***** wohnt und arbeitet sowie behauptet, „keine Fahrmöglichkeit“ für die Anreise zum Gericht zu haben (ON 7), stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die – nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.Der bloße Umstand, dass die Angeklagte (nunmehr) in W***** wohnt und arbeitet sowie behauptet, „keine Fahrmöglichkeit“ für die Anreise zum Gericht zu haben (ON 7), stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar, sodass die – nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.
Textnummer
E116017European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00072.16F.1003.000Im RIS seit
09.11.2016Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016