Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nikolaus D***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 5 U 39/08h des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nikolaus D***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 5 U 39/08h des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, dass der Angeklagte (nunmehr) in S***** wohnt und sich durch die Delegierung der Strafsache an das Bezirksgericht Salzburg die Kosten für die Anreise zum Bezirksgericht Wiener Neustadt ersparen würde, die er sich seiner unbegründet gebliebenen Behauptung zufolge mit seinem „aktuellen Einkommen nicht leisten“ könne (ON 23), stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.Der Umstand, dass der Angeklagte (nunmehr) in S***** wohnt und sich durch die Delegierung der Strafsache an das Bezirksgericht Salzburg die Kosten für die Anreise zum Bezirksgericht Wiener Neustadt ersparen würde, die er sich seiner unbegründet gebliebenen Behauptung zufolge mit seinem „aktuellen Einkommen nicht leisten“ könne (ON 23), stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
Textnummer
E110507European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00010.15M.0325.000Im RIS seit
01.05.2015Zuletzt aktualisiert am
01.05.2015