Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2021 durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen ***** M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB, AZ 33 Hv 189/20x des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2021 durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen ***** M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB, AZ 33 Hv 189/20x des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien hat, stellt mit Blick auf die allenfalls erforderliche Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung – selbst unter Bedachtnahme auf § 9 Z 1 zweiter Fall 1. Covid-19-JuBG, BGBl I 2020/16 (iVm § 1 VO, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien hat, stellt mit Blick auf die allenfalls erforderliche Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung – selbst unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Ziffer eins, zweiter Fall 1. Covid-19-JuBG, BGBl I 2020/16 in Verbindung mit Paragraph eins, VO, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
Textnummer
E131031European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00020.21H.0318.000Im RIS seit
29.03.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021