§ 1 VO Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes

VO - Erstellung von Verbraucherpreisindizes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1.

harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) in Entsprechung der Verordnung (EU) 2016/792 und

2.

für die Jahre 2019 bis 2023 nationale Verbraucherpreisindizes (nationale VPI) in Entsprechung des Konzeptes „Inländer im Inland“

zu erstellen.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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