Gesamte Rechtsvorschrift VO

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

VO
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Stand der Gesetzesgebung: 13.06.2024

§ 1 VO


  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
    1. 1.Ziffer einsharmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) in Entsprechung der Verordnung (EU) 2016/792 und
    2. 2.Ziffer 2nationale Verbraucherpreisindizes (nationale VPI) in Entsprechung des Konzeptes „Inländer im Inland“
    zu erstellen.

§ 1a VO


Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

„Produkt“: Für den Endverbrauch vorgesehene Ware oder Dienstleistung, die durch allgemeine Produktmerkmale beschrieben und identifiziert wird;

2.

„Artikel“: Materielle Handelseinheit, die für den Erwerb durch den Konsumenten in den Verkaufsbetrieben eines Handelsunternehmens vorgesehen ist und durch einen Artikelcode eindeutig identifiziert werden kann;

3.

„Scannerdaten“: elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen, die beim Einlesen der Barcodes bei örtlichen Einheiten (Kassen der Verkaufsstellen) erzeugt werden und über die Unternehmen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit verfügen;

4.

„EAN/ GTIN“: Abkürzungen für die internationalen und als maschinenlesbare Strichcodes auf Warenpackungen aufgedruckten Artikelcodes „Europäische Artikelnummer (European Article Number, EAN)“ und „Globale Artikelidentifikationsnummer (Global Trade Item Number, GTIN)“;

5.

„Warenkorb“: Liste von Waren und Dienstleistungen, deren Preise für den HVPI/VPI erhoben werden;

6.

„Erhebungsunterlagen“: eine Liste von Waren und Dienstleistungen, die detaillierte Merkmalsbeschreibungen und die zuletzt (Vormonat) festgestellten Preise und Produktmerkmale sowie eine Zuordnung der zu erhebenden Waren und Dienstleistungen zur Adresse der jeweiligen Erhebungseinheit (welche Waren und Dienstleistungen bei welcher Erhebungseinheit zu erheben sind) enthält;

7.

„Erhebungsunterlagen für Scannerdaten“: eine Liste von Warengruppen, für die Scannerdaten gemäß § 4 Abs. 4 zu liefern sind;

8.

„Webscraping“: das systematische und automatisierte Sammeln von Daten auf Webseiten mit allgemeinem oder spezifischem Inhalt mithilfe von spezieller lernfähiger Software, mit anschließendem automatischem Download von Datensätzen.

§ 2 VO


(1) Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den

1.

zwischen dem 6. und 12. des Monats und

2.

im Dezember zwischen dem 2. und 8.

liegenden Mittwoch einschließt (erste Erhebungswoche), durchzuführen.

(2) Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (insbesondere Energieprodukte sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den

1.

zwischen dem 20. und 26. des Monats und

2.

im Dezember zwischen dem 9. und 16.

liegenden Mittwoch einschließt (zweite Erhebungswoche), zu erheben.

(3) Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu enthalten.

(4) Die Erhebungen der Umsatzanteile

1.

gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 erfolgen monatlich und

2.

gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 jährlich.

§ 3 VO


(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Unternehmen,

2.

fachliche Einheiten (Betriebe),

3.

örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) und

4.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988),

die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 35 bis 37, 41, 45, 47, 49 bis 53, 55, 56, 61, 64 bis 66, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 90 bis 93, 95, 96 und Gruppen 38.1, 52.2, 74.2 sowie der Klasse 59.14 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters

1.

örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung (Dienststellen), soweit sie eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 84 bis 88, und

2.

Interessenvertretungen,

soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 94 der ÖNACE 2008 ausüben.

(3) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(4) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ausgeübt.

§ 4 VO


(1) Es sind für die im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben:

1.

die Kaufpreise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale;

2.

bei Erhebungen mittels Scannerdaten die auf Artikel-Ebene erzielten Wochenumsätze und Wochenmengen oder nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten Tagesumsätze und Tagesmengen

3.

die monatlichen produktspezifischen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit;

4.

die jährlichen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, die direkt bei Unternehmen erhoben werden, auf Produkt- bzw. Warengruppenebene am Gesamtumsatz der statistischen Einheit; bei Erhebungen mittels Scannerdaten kann nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten die Übermittlung der jährlichen Umsatzanteile für das gesamte Warensortiment je Warengruppe entfallen, wenn die wöchentliche Übermittlung der Tages- bzw. Wochenumsätze gemäß Z 2 das gesamte Warensortiment umfasst.

(2) Für den nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs zu erheben:

1.

die Rundfunkgebühren;

2.

Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);

3.

die Einsätze bei den Glücksspielen;

4.

die Kaufpreise für Übernachtungen im Ausland;

5.

die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.

(4) Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten:

1.

den EAN/GTIN bzw. firmenintern modifizierten EAN/GTIN sowie zusätzlich den firmeninternen Artikelcode, soweit vorhanden; mindestens einmal jährlich und bei Änderungen übermitteln die zur Lieferung verpflichteten statistischen Einheiten ihr intern verwendetes Artikelklassifikationssystem, welches alle Gruppencodes und -namen sowie alle Hierarchieebenen enthält, sofern dies nicht bereits in den wöchentlichen Datenlieferungen enthalten ist.

2.

die Artikelbezeichnung bzw. -beschreibung;

3.

die Inhaltsmenge und Einheit;

4.

den Klassifikationscode und -namen der artikelzugehörigen Warengruppe, so detailliert wie verfügbar;

5.

die Absatzmenge und den Umsatzwert;

6.

die Datumsangabe bzw. Datumsangaben, die einen Zeitraum definieren, auf den sich die Umsatz- und Absatzkennzahlen des Artikels beziehen, wobei eine Kalenderwoche der längste Zeitraum ist und eine genaue Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss;

7.

die Postleitzahl, auf die sich die örtliche Einheit bezieht.

(5) Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.

(6) Die Bundesanstalt hat den Scannerdaten übermittelnden statistischen Einheiten jeweils bis spätestens 31. Oktober mitzuteilen, welche Warengruppen in den Scannerdatenlieferungen ab dem 1. Dezember des laufenden Jahres bis 31. Dezember des Folgejahres erfasst sein sollen.

§ 5 VO


(1) Die Erhebungen sind in der Art der Befragung auf Basis einer repräsentativen Auswahl der Erhebungseinheiten durchzuführen.

(2) Erhebungen mittels Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.

§ 6 VO


(1) Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen in einer Stichprobe jene Erhebungseinheiten auszuwählen, die als repräsentativ gelten. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.

(2) Die Bundesanstalt hat festzulegen:

1.

Für die Erhebungen bei örtlichen Einheiten für jede Erhebungsregion gemäß § 7 Abs. 1 die Anzahl der Erhebungseinheiten. Die Gemeinden haben die Bundesanstalt bei der Auswahl der Erhebungseinheiten in ihrer gemäß § 7 Abs. 1 definierten Erhebungsregion zu unterstützen.

2.

Für die Erhebungen mittels Scannerdaten ausschließlich Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Einzelhandel liegt und die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit über Scannerdaten verfügen. Die Auswahl ist so zu treffen, dass nach dem Abschneideverfahren der kumulierte Jahresumsatz der ausgewählten Erhebungseinheiten 85% der jeweiligen ÖNACE-Klasse des Einzelhandels beträgt. Diese Stichprobe ist alle fünf Jahre zu überprüfen. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von dieser Erhebung ausgenommen.

3.

Für die Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, in einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte statistische Einheiten im gesamten Bundesgebiet.

4.

Für die Erhebungen von kommunalen Dienstleistungen in einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte Gemeinden im gesamten Bundesgebiet.

§ 6a VO


(1) Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen einen Warenkorb auf Basis der im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erstellen.

(2) Die Bundesanstalt hat festzulegen:

1.

In den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für jede Erhebungsregion die ausgewählten Waren und Dienstleistungen und die Anzahl der für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen vorzunehmenden Preiserhebungen. Anhand der Erhebungsunterlagen hat das Erhebungsorgan die konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten zu treffen. Das Erhebungsorgan hat darauf zu achten, dass für die jeweilige Produktbeschreibung häufig verkaufte Marken, Sorten, Typen sowie Tarifkategorien bei bestimmten Dienstleistungen in die Erhebung aufgenommen werden (Prinzip der repräsentativen Auswahl). Als repräsentativ gelten Waren und Dienstleistungen, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.

2.

In den Erhebungsunterlagen für Scannerdaten für die Erhebung der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 die Waren aus den im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Warengruppen, die für eine Erhebung mittels Scannerdaten geeignet sind.

3.

In den Erhebungsunterlagen für kommunale Dienstleistungen bei Gemeinden und für Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, eine Liste von Waren und Dienstleistungen und deren detaillierte Merkmalsbeschreibungen sowie die zuletzt (Vormonat) festgestellten Preise und Produktmerkmale.

§ 7 VO


  1. (1)Absatz einsErhebungsregionen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten, Dornbirn, Kapfenberg, Krems, Saalbach-Hinterglemm, Schladming, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt. Soweit sich für die jeweilige Erhebungsregion repräsentative Erhebungseinheiten am Rand der Erhebungsregion oder in unmittelbarer Nähe der Grenze der Gemeindegebiete befinden, sind diese in die Erhebung einzubeziehen. Diese Einbeziehung von repräsentativen Erhebungseinheiten bezieht sich jedoch ausschließlich auf Einkaufszentren und Gewerbeparks und umfasst nur die dort angesiedelten Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe.
  2. (2)Absatz 2Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage römisch II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage römisch II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Erhebungsgebiet für kommunale Dienstleistungen ist das Gemeindegebiet der ausgewählten Gemeinde.

    .

§ 8 VO


Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Verbraucherpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.

§ 9 VO


(1) Die konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen:

1.

bei örtlichen Einheiten durch Erfassung vor Ort (Geschäftsbesuch) unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten oder

2.

durch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (§ 10) durch das Erhebungsorgan oder

3.

schriftlich (E-Mail, Fax), telefonisch oder per Internet bei Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, sowie bei Gemeinden bei Erhebungen von kommunalen Dienstleistungen.

(2) Unternehmen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind verpflichtet, bei der Erhebung der Scannerdaten durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen mitzuwirken, sofern solche verfügbar sind.

(3) Preise und Erhebungsmerkmale, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch in elektronischer Form (Webfragebogen) und automationsunterstützt im Internet (z. B. Webscraping) erhoben werden.

(4) Preisinformationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, die Gebietskörperschaften und gesetzlich eingerichteten Institutionen, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Telekommunikation, Rundfunk, Post und öffentlicher Verkehr vorliegen, sind von diesen auf Anfrage der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.

(5) Von den Auskunftsgebenden sind in Entsprechung des Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/792

1.

bei Erhebungen mittels Scannerdaten die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wöchentlich bis spätestens Mittwoch der Folgewoche um 24.00 Uhr nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit entweder für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag, und die Daten gem. § 4 Abs. 1 Z 4 bis spätestens 30. April für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesanstalt zu übermitteln,

2.

bei von der Bundesanstalt durchgeführten schriftlichen Erhebungen (einschließlich Webfragebogen) die vollständig ausgefüllten Erhebungsunterlagen bis spätestens fünf Werktage nach der jeweiligen Erhebungswoche (§ 2) an die Bundesanstalt zu übermitteln.

§ 9a VO


(1) Die in § 7 Abs. 1 aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.

(2) Im Fall des Abs. 1 hat eine Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 für ihre Erhebungsregion innerhalb der in § 2 Abs. 1 und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sie

1.

die konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten (§ 6a Abs. 2 Z 1) zu treffen,

2.

die Daten entsprechend den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten (§ 10 Z 1) zu erheben,

3.

die Erhebungsergebnisse auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie

4.

die unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten spätestens an dem der ersten Erhebungswoche folgenden Werktag, die Daten gem. § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 spätestens am fünften Werktag nach der ersten Erhebungswoche und alle Daten der zweiten Erhebungswoche spätestens am letzten Werktag der zweiten Erhebungswoche in eine von der Bundesanstalt unterhaltene Datenbank zu übertragen. Jeweils für den Monat Dezember können von der Bundesanstalt davon abweichende Liefertermine festgesetzt werden.

(3) Die mitwirkenden Gemeinden sind verpflichtet, sich an die Qualitätsvorgaben der Bundesanstalt zu halten. Sie haben auf Verlangen der Bundesanstalt Nacherhebungen durchzuführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind.

§ 10 VO


Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen

1.

für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden und

2.

für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmen

kostenlos in aktualisierter und detaillierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen.

§ 11 VO


(1) Der harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/792 zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt hat den nationalen Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Z 2 (VPI) gleichzeitig mit dem HVPI, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, auf den sich der Index bezieht, kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.

(3) Folgende Gesamtindizes bzw. deren Veränderungsraten sind zumindest auf eine Kommastelle genau kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zu publizieren:

1.

Jahresdurchschnitte der letzten zehn Jahre (auf allen Indexbasen bis 1958);

2.

Monatliche Indizes der letzten zehn Jahre (auf allen Indexbasen bis 1958);

3.

Monatliche Inflationsraten (Vergleich laufendes Monat mit entsprechendem Monat des Vorjahres) für die letzten zehn Jahre.

(4) Teilindizes sind auf der Zweisteller-Ebene der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 für die jeweils laufende Indexperiode zu publizieren.

(5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung des VPI durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(6) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen ist der jeweils letzte Monat als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist im folgenden Monat in endgültiger Form vorzulegen.

(7) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen sind Revisionen zu kennzeichnen.

(8) Die monatlichen Veröffentlichungstermine für den VPI sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

§ 12 VO


  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.Die Bundesanstalt hat den in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage römisch eins abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 in den Erhebungsregionen gemäß § 7 Abs.1nur in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für die jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.Soweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in den Erhebungsregionen gemäß Paragraph 7, Absatz , in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für die jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Abs. 2 einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VPI (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:

2024

56 553 Euro

2025

59 380 Euro

2026

61 696 Euro

2027

63 979 Euro

2028

66 218 Euro

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten. Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen.

§ 13 VO


Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 14 VO


§ 14.Paragraph 14,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsVerordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 1;
  2. 2.Ziffer 2Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
  3. 3.Ziffer 3Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
  4. 4.Ziffer 4Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2019, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241;
  5. 5.Ziffer 5Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 475/2020;Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 475/2020;
  6. 6.Ziffer 6Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023.Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,.

§ 15 VO


  1. (1)Absatz einsDie §§ 1, 1a bis 6a, 7 Abs. 2 und 3, 9, 9a, 10, 11 Abs. 1, 11 Abs. 4, 12, 14, 15 und die Anlage II in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft. § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 457/2015 tritt als § 7 Abs. 1 zeitgleich in Kraft. § 7 Abs. 1 und die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 1a bis 6a, 7 Absatz 2 und 3, 9, 9a, 10, 11 Absatz eins,, 11 Absatz 4,, 12, 14, 15 und die Anlage römisch II in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft. Paragraph 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2015, tritt als Paragraph 7, Absatz eins, zeitgleich in Kraft. Paragraph 7, Absatz eins und die Anlage römisch eins in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 in Bezug auf die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm anzuwenden. Der Aufwandersatz gemäß § 12 Abs. 1 und Anlage I wird für die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm für den Erhebungsmonat Dezember 2019 mit einem Zwölftel des in § 12 Abs. 1 genannten Betrages aliquotiert.Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins und Anlage römisch eins in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019, in Bezug auf die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm anzuwenden. Der Aufwandersatz gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Anlage römisch eins wird für die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm für den Erhebungsmonat Dezember 2019 mit einem Zwölftel des in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Betrages aliquotiert.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 6 und § 10 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt.Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 10, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019, gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019, nachkommt.
  4. (4)Absatz 4Der Titel, § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 14 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 14, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlagen

Anl. 2 VO


Politischer Bezirk

Ausgewählte Postleitzahl

BURGENLAND

Eisenstadt

7000

Ländliche Region (Neusiedl am See)

2413

2421

2422

2423

2424

2425

2460

2462

2471

 

2473

2474

2475

7092

7093

7100

7111

7121

 

7122

7123

7131

7132

7141

7142

7143

7151

 

7152

7161

7162

7163

 

 

 

 

KÄRNTEN

Klagenfurt

9020

9061

9063

9073

9201

 

 

 

 

Villach

9500

9504

9523

9524

9580

9585

9586

9587

 

Ländliche Region (Spittal an der Drau)

9545

9546

9701

9702

9751

9753

9754

9761

9762

 

9771

9772

9773

9781

9800

9805

9811

9812

 

9813

9814

9815

9816

9821

9822

9831

9832

 

9833

9841

9842

9843

9844

9851

9852

9853

 

9854

9861

9862

9863

9871

9872

9873

9981

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NIEDERÖSTERREICH

Krems an der Donau

3500

3506

3541

 

 

 

 

 

 

Sankt Pölten

3100

3104

3105

3107

3109

3140

3151

3385

 

Wiener Neustadt

2700

2751

2752

 

 

 

 

 

 

Amstetten

3300

3311

3362

3363

 

 

 

 

 

Ländliche Region (Mödling)

1230

2331

2332

2334

2340

2344

2345

2351

2352

 

2353

2361

2362

2371

2372

2380

2381

2384

 

2391

2392

2393

2481

2482

2531

 

 

OBERÖSTERREICH

Linz

4020

4030

4040

4052

 

 

 

 

 

Linz Umgebung

4053

4060

4061

 

 

 

 

 

 

Steyr

4400

4407

 

 

 

 

 

 

 

Wels

4600

 

 

 

 

 

 

 

 

Ländliche Region (Vöcklabruck)

4690

4691

4692

4693

4800

4812

4814

4840

4841

 

4842

4843

4844

4845

4846

4849

4850

4851

 

4852

4853

4860

4861

4863

4864

4865

4866

 

4870

4871

4872

4873

4880

4881

4882

4890

 

4891

4892

4893

4894

4901

4902

4903

4904

 

5202

5204

5212

5310

5311

 

 

 

SALZBURG

Salzburg

5020

5023

5026

5061

5071

5081

5082

 

 

Salzburg Umgebung

5101

 

 

 

 

 

 

 

 

Ländliche Region (Zell am See)

5090

5091

5092

5093

5651

5652

5660

5661

5662

 

5671

5672

5700

5710

5721

5722

5723

5724

 

5730

5731

5732

5733

5741

5742

5743

5751

 

5752

5753

5754

5760

5761

5771

 

 

STEIERMARK

Graz

8010

8020

8036

8041

8042

8043

8044

8045

8046

 

8047

8051

8052

8053

8054

8055

8073

8074

Kapfenberg

8600

8605

8641

8642

 

 

 

 

 

Ländliche Region (Liezen)

8781

8782

8783

8784

8786

8900

8903

8904

8911

 

8912

8913

8920

8921

8922

8923

8924

8931

 

8932

8933

8934

8940

8942

8943

8950

8951

 

8952

8953

8954

8960

8961

8962

8965

8966

 

8967

8970

8971

8972

8973

8974

8982

8983

 

8984

8990

8992

8993

 

 

 

 

TIROL

Innsbruck

6020

6080

 

 

 

 

 

 

 

Innsbruck (Umgebung)

6063

6176

 

 

 

 

 

 

 

Ländliche Region (Schwaz)

6116

6123

6130

6133

6134

6135

6136

6200

6210

 

6212

6213

6215

6220

6222

6260

6261

6262

 

6263

6264

6265

6271

6272

6273

6274

6275

 

6276

6277

6278

6280

6281

6283

6284

6290

 

6292

6293

6294

6295

 

 

 

 

VORARLBERG

Bregenz

6900

6911

 

 

 

 

 

 

 

Dornbirn

6850

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

WIEN

Wien

1010

1030

1050

1060

1070

1090

1100

1110

1130

 

1150

1160

1170

1190

1200

1210

1220

 

 

Anl. 1 VO


Stadt

Prozentanteil

Amstetten

2,150

Bregenz

2,253

Dornbirn

2,355

Eisenstadt

1,946

Graz

12,365

Innsbruck

7,667

Kapfenberg

3,174

Klagenfurt

7,667

Krems/Donau

2,150

Linz

12,877

Saalbach-Hinterglemm

1,938

Salzburg

7,770

St. Pölten

3,276

Schladming

1,938

Steyr

3,583

Villach

3,583

Wels

3,583

Wien

16,551

Wiener Neustadt

3,174

 

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