§ 9 VO Durchführung der Erhebung

VO - Erstellung von Verbraucherpreisindizes

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen:

1.

bei örtlichen Einheiten durch Erfassung vor Ort (Geschäftsbesuch) unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten oder

2.

durch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (§ 10) durch das Erhebungsorgan oder

3.

schriftlich (E-Mail, Fax), telefonisch oder per Internet bei Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, sowie bei Gemeinden bei Erhebungen von kommunalen Dienstleistungen.

(2) Unternehmen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind verpflichtet, bei der Erhebung der Scannerdaten durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen mitzuwirken, sofern solche verfügbar sind.

(3) Preise und Erhebungsmerkmale, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch in elektronischer Form (Webfragebogen) und automationsunterstützt im Internet (z. B. Webscraping) erhoben werden.

(4) Preisinformationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, die Gebietskörperschaften und gesetzlich eingerichteten Institutionen, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Telekommunikation, Rundfunk, Post und öffentlicher Verkehr vorliegen, sind von diesen auf Anfrage der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.

(5) Von den Auskunftsgebenden sind in Entsprechung des Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/792

1.

bei Erhebungen mittels Scannerdaten die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wöchentlich bis spätestens Mittwoch der Folgewoche um 24.00 Uhr nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit entweder für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag, und die Daten gem. § 4 Abs. 1 Z 4 bis spätestens 30. April für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesanstalt zu übermitteln,

2.

bei von der Bundesanstalt durchgeführten schriftlichen Erhebungen (einschließlich Webfragebogen) die vollständig ausgefüllten Erhebungsunterlagen bis spätestens fünf Werktage nach der jeweiligen Erhebungswoche (§ 2) an die Bundesanstalt zu übermitteln.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

387 Entscheidungen zu § 9 VO


Entscheidungen zu § 9 VO


Entscheidungen zu § 9 Abs. 1 VO


Entscheidungen zu § 9 Abs. 2 VO


Entscheidungen zu § 9 Abs. 3 VO


Entscheidungen zu § 9 Abs. 4 VO


Entscheidungen zu § 9 Abs. 5 VO


Entscheidungen zu § 9 Abs. 6 VO


Entscheidungen zu § 9 Abs. 7 VO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 VO
§ 9a VO