Entscheidungen zu § 9 Abs. 4 VO

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TE UVS Tirol 2004/11/09 2004/21/016-4

Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schwaz vom 29.01.2004, Zl VK-6216-2003, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:   ?Tatzeit: 13.04.2003, gegen 02.11 Uhr Tatort: Gemeindegebiet Schwaz, auf der Gemeindestraße ?F.-Straße?, Höhe HNr XY Fahrzeug: PKW, Marke VW Golf, Kennzeichen XY (A)   1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 09.11.2004

RS UVS Niederösterreich 1999/01/27 Senat-MI-98-449

Rechtssatz: Die Verpflichtung zum Anhalten vor einer Haltelinie besteht ausschließlich bei Haltelinien an Kreuzungen und überdies nur in Kombination mit dem Vorschriftszeichen "Halt". Einer analogen Anwendung des gegenständlichen Tatbestandes auf Haltelinien im Grenzkontrollbereich steht das verfassungsrechtlich gebotene Anologieverbot entgegen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 27.01.1999

RS UVS Kärnten 1994/12/22 KUVS-1620/13/93

Rechtssatz: Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit c Z 24 "Halt" enthält ein doppeltes Gebot, nämlich anzuhalten und dem Querverkehr Vorrang zu geben. Ist eine Haltelinie (§ 55 Abs 2 und 6; § 15 Bodenmarkierungsverordnung) angebracht, so ist vor dieser anzuhalten (§ 9 Abs 4). Fehlt eine Haltelinie, so muß an einer Stelle angehalten werden, von der aus gute Übersicht besteht. In Ermangelung einer Bodenmarkierung ist weder vor noch bei der Stopptafel, sondern an einer Stelle anzuhalten, von d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 22.12.1994

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