RS UVS Niederösterreich 1999/01/27 Senat-MI-98-449

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Rechtssatz

Die Verpflichtung zum Anhalten vor einer Haltelinie besteht ausschließlich bei Haltelinien an Kreuzungen und überdies nur in Kombination mit dem Vorschriftszeichen "Halt". Einer analogen Anwendung des gegenständlichen Tatbestandes auf Haltelinien im Grenzkontrollbereich steht das verfassungsrechtlich gebotene Anologieverbot entgegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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