Entscheidungen zu § 9 VO

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 1999/07/16 30.11-19/99

Am 21.10.1997 zeigte das Arbeitsinspektorat Leoben bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag an, dass am 20.8.1997 sich auf der Baustelle in N, S-weg 5, ein schwerer Arbeitsunfall ereignet habe. Der Lehrling der Firma H & Co, M G sei zur Mithilfe beim Aufstellen eines Fassadengerüstes auf einer Gerüstlagenhöhe von mehr als vier Meter herangezogen worden und sei schließlich aus einer Höhe von zirka sieben Meter abgestürzt. Wegen einer Übertretung des § 9 Z 7 zweiter Satz der Verordnun... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 16.07.1999

RS UVS Steiermark 1999/07/16 30.11-19/99

Rechtssatz: Ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung einer Übertretung nach § 9 Z 7 zweiter Satz der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Fassung BGBl. Nr. 173/1997 i.V.m. § 2 Abs 2 leg. cit., betreffend die Beschäftigung eines Lehrlings auf einer hiefür zu hohen Gerüstlage (Fassadengerüst in ca. 6 Metern Höhe), liegt bei nachstehendem Sachverhalt nicht vor: Zwar war der Lehrling zunächst (zulässig) am Boden und daraufhin einige Z... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 16.07.1999

RS UVS Oberösterreich 1996/08/14 VwSen-420112/8/Kl/Ka

Rechtssatz: Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher eine rechtsfeststellende oder -erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Es ist daher erforderlich, daß ein verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 14.08.1996

RS UVS Kärnten 1996/03/12 KUVS-1385-1390/10/95

Rechtssatz: Dadurch, daß die jeweils einschreitenden Beamten dem Beschwerdeführer ein Kärtchen mit der Dienstnummer sowie der Telefonnummer der Bundespolizeidirektion A übergeben bzw ihm auf Anfrage mündlich die Dienstnummer bekanntgeben, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß § 9 Abs 1 der Richtlinienverordnung nicht verletzt. Sofern gewährleistet ist, daß dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf eine andere zweck... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.03.1996

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