RS UVS Oberösterreich 1996/08/14 VwSen-420112/8/Kl/Ka

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Veröffentlicht am 14.08.1996
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Rechtssatz

Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher eine rechtsfeststellende oder -erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Es ist daher erforderlich, daß ein verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre. Das heißt, daß die individuelle Anordnung bzw. der Befehl die Erwirkung einer hic-et-nunc-Realisierung intendiert, also entweder durch einen durchsetzbaren Folgebefehl, durch die Anwendung unmittelbarer Gewalt oder die Androhung einer Verwaltungsstrafe als Reaktion auf befehlswidriges Verhalten. Es muß daher das für den befehlenden verfahrensfreien Verwaltungsakt typische Element der Dringlichkeit gegeben sein. Demgemäß sind daher individuelle Aufforderungen, die zwar sofortige Realisierung erheischen, bei deren Nichtbefolgung aber die Möglichkeit unverzüglicher physischer Zwangsvollstreckung, der Erlassung eines entsprechenden Folgebefehls oder der Verhängung einer Verwaltungsstrafe weder von einer generellen Norm vorgesehen noch im Einzelfall rechtswidrigerweise angedroht sind, keine befehlenden verfahrensfreien Verwaltungsakte (vgl. Funk, Der verfahrensfreie Verwaltungsakt, S 103, 188 ff und 193). Weiters ist die Anwendung von Zwangsgewalt anfechtbar.

Wie schon aus der Aktenlage, insbesondere aus der Anzeige der BPD L vom 24.4.1996, ersichtlich ist, war zu keiner Zeit während der Amtshandlung eine Zwangsmaßnahme, also ein gewaltsames Einschreiten erforderlich. Dies deckt sich im übrigen auch mit den Beschwerdeausführungen, zumal die Bf im dargelegten Sachverhalt ausführte, daß "zwei Polizisten in meine Wohnung kamen und mir erklärten, ich müßte mit ihnen kommen". Von einem gewaltsamen Eindringen, wie zB das Aufbrechen der Tür bzw von einem Befehl, die Tür zu öffnen, weil ansonsten die Tür aufgebrochen werde oder sonstige Gewalt angewendet werde, ist selbst in der Beschwerde nicht die Rede. Auch behauptete die Bf zu keiner Zeit in der Beschwerde, daß bzw wann sie tatsächlich durch Polizeibeamte ausdrücklich festgenommen wurde bzw daß körperliche Gewalt angewendet wurde. Aus der "Vorführung" zum Amtsarzt allein kann noch keine Gewaltanwendung geschlossen werden, sondern vielmehr ist darunter das Verbringen zum Amtsarzt, und zwar auch mit Einwilligung des Betroffenen zu sehen. Gemäß § 5 Abs.5 und 9 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle sind nämlich Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, bei denen Alkoholbeeinträchtigung bzw Suchtgiftbeeinträchtigung vermutet werden kann, zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung zu einem Arzt zu bringen, und es hat der Betreffende sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen wird aber nach dieser Gesetzesstelle nicht ermächtigt und ist die Anwendung von Zwang auch nicht erforderlich, zumal bei Nichtbefolgung dieser gesetzlichen Anordnung dieselbe Strafe verhängt wird, wie wenn eine Beeinträchtigung festgestellt wird. Eine Festnahme kann daher nur unter den Voraussetzungen des § 35 VStG stattfinden. Eine dezidierte Festnahme wurde aber mangels entsprechender Beschwerdebehauptungen weder ausgesprochen noch tatsächlich ausgeführt. Es hat daher auch der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden, daß eine freiwillige Folgeleistung einer Aufforderung, zum Gendarmerieposten mitzukommen, bzw das Mitkommen zum Wachzimmer keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind (VfSlg.11568/1987 und 11816/1988). Die Bf macht weiters in der Beschwerde niemals geltend, daß zB von den Polizeibeamten ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch, dh eine Anordnung mit drohendem Folgebefehl bzw mit drohender Zwangsausübung ergangen ist. Weil es daher an einer wesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde fehlt, war diese daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine meritorische Überprüfung der behaupteten Verletzung von subjektiven Rechten der Bf war daher nicht durchzuführen.

Was hingegen "die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines Irrenhauses" anlangt, so gelten die vorangeführten Ausführungen sinngemäß für die Vorführung zum Polizeiarzt bzw Untersuchung beim Polizeiarzt. Die Beschwerde führt weder eine Androhung von Gewaltanwendung noch eine tatsächliche Gewaltanwendung aus. Es fehlt daher auch diesbezüglich an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand. Auch wurde hinsichtlich der Verbringung in das Wagner-Jauregg Krankenhaus durch den Rettungsdienst keine Gewaltanwendung behauptet.

Was jedoch die weitere Vorgangsweise bei der Anhaltung in der Krankenanstalt sowie die einschränkenden Maßnahmen in der Krankenanstalt anlangt, so ist im Sinn des Unterbringungsgesetzes (§ 2 UbG) Unterbringung dann vorliegend, sobald eine in eine Anstalt eingelieferte Person durch Anstaltspersonal Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Ab diesem Zeitpunkt ist sie im Sinne des § 1 Abs.1 UbG in die Krankenanstalt "aufgenommen". Gemäß § 18 UbG hat über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden. Von dieser Möglichkeit hat dann auch die Bf tatsächlich Gebrauch gemacht. Im übrigen kommt den Gerichten auch die Kontrolle der Zulässigkeit der in den §§ 33, 34 und 35 UbG geregelten Beschränkungen und der ärztlichen Behandlung von Kranken zu.

Aus diesen Regelungen ergibt sich daher die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Prüfung der im Unterbringungsgesetz geregelten Zwangsakte in Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie. Weil aber Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt lediglich subsidiäre Rechtsmittel sind, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur der Schließung einer Lücke im Rechtschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechts dienen, ist daher zufolge der umfassenden Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Prüfung der Zulässigkeit einer Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz, die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Überprüfung jener Anstaltsakte nicht gegeben (vgl. VwGH vom 28.1.1994, 93/11/0035, 0036; 31.5.1994, 93/11/0033). Unbeschadet der obigen Ausführungen wird aber zur Behauptung der Bf, daß eine Einweisung lediglich über richterlichen Befehl erfolgen könne, entgegengehalten, daß - wie die belangte Behörde zu Recht ausführte - gemäß § 46 Sicherheitspolizeigesetz iVm § 9 UbG die Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigt sind, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden oder im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sicherheitsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen.

Weiters sind sie ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt. Zu bemerken ist allerdings, daß nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine Beurteilung der Richtigkeit des Inhaltes der Bescheinigung (Parere) den Exekutivorganen bzw der Behörde nicht obliegt, sondern es ist für die Einweisung lediglich das Vorhandensein des Pareres mit dem gesetzlichen Inhalt erforderlich (vgl. Hauer-Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz zu § 46 SPG, S.247 f).

Dem Antrag auf Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft kann nicht entsprochen werden und müßte ein Herantreten durch die Bf in eigener Person erfolgen, zumal es sich um von ihr persönlich gemachte Wahrnehmungen - und nicht solche des O.ö. Verwaltungssenates bei seiner Amtsausübung - handelt (§ 84 StPO).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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