Entscheidungen zu § 9 Abs. 3 VO

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RS UVS Kärnten 2003/10/02 KUVS-918-919/4/2003

Rechtssatz: Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges bei einer Kreuzung sich zunächst auf den Fahrstreifen für Geradeausfahrende einordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne des Richtungspfeiles fortsetzt, sondern nach links abbog und dabei bei Rotlicht der automatischen Verkehrslichtsignalanlage nicht so anhielt, dass er nur bis an die Haltelinie herangefahren wäre, sondern diese überfuhr, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Rotlicht, Fahrtrichtung, Fahrtrichtungsände... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 02.10.2003

RS UVS Kärnten 1994/09/07 KUVS-1274/6/94

Rechtssatz: Zur Unterscheidung der Delikte nach § 37 Abs 3 und Abs 6 StVO ist zur Konkretisierung der Tat die Angabe der Form des gegebenen Haltezeichens wesentlich. Wird im erstinstanzlichen Verfahren das Verhalten des Beschuldigten unter § 37 Abs 3 StVO subsumiert und auch der bezügliche Verfolgungsvorhalt gemacht, ist das Verfahren dann einzustellen, wenn im Rahmen des Berufungsverfahrens sich ein Verhalten des Beschuldigten nach § 37 Abs 6 StVO herausstellt und ein solcher Vorhalt nich... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 07.09.1994

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