RS UVS Kärnten 1994/09/07 KUVS-1274/6/94

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Veröffentlicht am 07.09.1994
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Rechtssatz

Zur Unterscheidung der Delikte nach § 37 Abs 3 und Abs 6 StVO ist zur Konkretisierung der Tat die Angabe der Form des gegebenen Haltezeichens wesentlich. Wird im erstinstanzlichen Verfahren das Verhalten des Beschuldigten unter § 37 Abs 3 StVO subsumiert und auch der bezügliche Verfolgungsvorhalt gemacht, ist das Verfahren dann einzustellen, wenn im Rahmen des Berufungsverfahrens sich ein Verhalten des Beschuldigten nach § 37 Abs 6 StVO herausstellt und ein solcher Vorhalt nicht fristgerecht dem Beschuldigten gemacht wurde (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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