TE OGH 2014/11/21 13Ns65/14h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2014
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Strafsache gegen Mario L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 052 Hv 80/14k des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Strafsache gegen Mario L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 052 Hv 80/14k des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe im Sommer 2014 eine Rippenverletzung erlitten, die ihm noch Beschwerden verursache, wird ebenso wenig ein Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan wie mit der substratlosen Behauptung, dass er sich eine Anreise nach Wien, im Übrigen auch aus finanziellen Gründen nicht leisten könne (ON 33 S 2). Nachdem die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen im Sprengel verschiedener Oberlandesgerichte wohnhaft sind, vermögen auch die Überlegungen des Angeklagten zur Verringerung von Kosten eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0053539).Mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe im Sommer 2014 eine Rippenverletzung erlitten, die ihm noch Beschwerden verursache, wird ebenso wenig ein Delegierungsgrund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dargetan wie mit der substratlosen Behauptung, dass er sich eine Anreise nach Wien, im Übrigen auch aus finanziellen Gründen nicht leisten könne (ON 33 S 2). Nachdem die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen im Sprengel verschiedener Oberlandesgerichte wohnhaft sind, vermögen auch die Überlegungen des Angeklagten zur Verringerung von Kosten eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0053539).

Textnummer

E109282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0130NS00065.14H.1121.000

Im RIS seit

27.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten