Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Gulagha A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 28 U 256/16z des Bezirksgerichts Salzburg, über Anregung der Delegierung des genannten Gerichts nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Gulagha A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 28 U 256/16z des Bezirksgerichts Salzburg, über Anregung der Delegierung des genannten Gerichts nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsanregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter anderem im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten ist die Vernehmung des Tatzeugen in der Hauptverhandlung unumgänglich. Dem nunmehrigen Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel des Bezirksgerichts Tulln (vgl aber RIS-Justiz RS0129146) steht der Wohnsitz des Tatzeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg (ON 6) gegenüber. Zeit- und Kostenersparnis für den Angeklagten, der ein Mehraufwand des Zeugen gegenübersteht, stellt aber mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (RIS-Justiz RS0053539) keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.Unter anderem im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten ist die Vernehmung des Tatzeugen in der Hauptverhandlung unumgänglich. Dem nunmehrigen Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel des Bezirksgerichts Tulln vergleiche aber RIS-Justiz RS0129146) steht der Wohnsitz des Tatzeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg (ON 6) gegenüber. Zeit- und Kostenersparnis für den Angeklagten, der ein Mehraufwand des Zeugen gegenübersteht, stellt aber mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (RIS-Justiz RS0053539) keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar.
Textnummer
E116341European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00070.16I.1025.000Im RIS seit
07.12.2016Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016