TE OGH 2013/12/2 13Ns53/13t

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Veröffentlicht am 02.12.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Sabina K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB, AZ 1 U 94/13s des Bezirksgerichts Saalfelden, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Sabina K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB, AZ 1 U 94/13s des Bezirksgerichts Saalfelden, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbzogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (der Wohnort der Antragstellerin ist kein wichtiger Grund, wobei zudem die Vernehmung von in Salzburg, Kärnten oder der Steiermark wohnhaften Zeugen erforderlich sein wird und sich die leugnende Antragstellerin mit der Verlesung auswärts aufgenommener Zeugenaussagen auch nicht einverstanden erklärt hat), womit die - nur ausnahmsweise zulässige -
Delegierung nicht in Betracht kommt.
Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbzogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (der Wohnort der Antragstellerin ist kein wichtiger Grund, wobei zudem die Vernehmung von in Salzburg, Kärnten oder der Steiermark wohnhaften Zeugen erforderlich sein wird und sich die leugnende Antragstellerin mit der Verlesung auswärts aufgenommener Zeugenaussagen auch nicht einverstanden erklärt hat), womit die - nur ausnahmsweise zulässige -, Delegierung nicht in Betracht kommt.

Textnummer

E106124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0130NS00053.13T.1202.000

Im RIS seit

09.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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