TE OGH 2016/12/28 15Ns104/16m

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Veröffentlicht am 28.12.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2016 durch den Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Mann in der Strafsache gegen Markus H***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, AZ 2 U 63/16z des Bezirksgerichts Bad Ischl, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wels auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2016 durch den Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Mann in der Strafsache gegen Markus H***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, AZ 2 U 63/16z des Bezirksgerichts Bad Ischl, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wels auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die bloßen Umstände, dass der obdachlose Angeklagte (nunmehr) in W***** eine Zustelladresse aufweist und die der Anklage zugrunde liegenden Taten (nur) zuletzt in W***** begangen worden sein sollen, stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die – lediglich ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.Die bloßen Umstände, dass der obdachlose Angeklagte (nunmehr) in W***** eine Zustelladresse aufweist und die der Anklage zugrunde liegenden Taten (nur) zuletzt in W***** begangen worden sein sollen, stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar, sodass die – lediglich ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.

Textnummer

E117136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00104.16M.1228.000

Im RIS seit

18.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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