TE OGH 2014/10/8 11Ns51/14k

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Erich T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 99/14a des Landesgerichts Wels, über die Anregung des Landesgerichts Wels auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Erich T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 99/14a des Landesgerichts Wels, über die Anregung des Landesgerichts Wels auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem Landesgericht Wels abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden, wobei inhaltlich auf die Ausführungen von Staatsanwaltschaft und Landesgericht Wels (ON 1 S 11 ff - Tatorte und Wohnorte der zu vernehmenden Personen) - denen der Angeklagte lediglich nicht spezifizierte „persönliche“ Gründe entgegenstellte (ON 33) - verwiesen werden kann.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StPO war spruchgemäß zu entscheiden, wobei inhaltlich auf die Ausführungen von Staatsanwaltschaft und Landesgericht Wels (ON 1 S 11 ff - Tatorte und Wohnorte der zu vernehmenden Personen) - denen der Angeklagte lediglich nicht spezifizierte „persönliche“ Gründe entgegenstellte (ON 33) - verwiesen werden kann.

Textnummer

E108984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0110NS00051.14K.1008.000

Im RIS seit

15.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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