Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Erich T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 99/14a des Landesgerichts Wels, über die Anregung des Landesgerichts Wels auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Erich T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 99/14a des Landesgerichts Wels, über die Anregung des Landesgerichts Wels auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem Landesgericht Wels abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden, wobei inhaltlich auf die Ausführungen von Staatsanwaltschaft und Landesgericht Wels (ON 1 S 11 ff - Tatorte und Wohnorte der zu vernehmenden Personen) - denen der Angeklagte lediglich nicht spezifizierte „persönliche“ Gründe entgegenstellte (ON 33) - verwiesen werden kann.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StPO war spruchgemäß zu entscheiden, wobei inhaltlich auf die Ausführungen von Staatsanwaltschaft und Landesgericht Wels (ON 1 S 11 ff - Tatorte und Wohnorte der zu vernehmenden Personen) - denen der Angeklagte lediglich nicht spezifizierte „persönliche“ Gründe entgegenstellte (ON 33) - verwiesen werden kann.
Textnummer
E108984European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0110NS00051.14K.1008.000Im RIS seit
15.11.2014Zuletzt aktualisiert am
15.11.2014