TE OGH 2014/10/20 15Ns52/14m

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Veröffentlicht am 20.10.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Haishuang Z***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3 U 46/14z des Bezirksgerichts Weiz, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Haishuang Z***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3 U 46/14z des Bezirksgerichts Weiz, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der bloße Umstand, dass der (nunmehr) in N***** wohnhaften Angeklagten „die Fahrt nach W***** (…) zu weit ist“ (ON 19 S 3), stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die - nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) - Delegierung nicht in Betracht kommt.Der bloße Umstand, dass der (nunmehr) in N***** wohnhaften Angeklagten „die Fahrt nach W***** (…) zu weit ist“ (ON 19 S 3), stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar, sodass die - nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) - Delegierung nicht in Betracht kommt.

Textnummer

E109004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0150NS00052.14M.1020.000

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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