Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Veronika P***** wegen des Vergehens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 42/11k des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Veronika P***** wegen des Vergehens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 42/11k des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben, weil - mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2) - das geltend gemachte Kostenargument vor dem Hintergrund, dass auch mehrere Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg haben, nicht durchschlägt. Gleiches gilt für die aus finanziellen Gründen angekündigte Missachtung der gerichtlichen Vorladung zur Hauptverhandlung (ON 57 S 13).Dem Antrag wird nicht Folge gegeben, weil - mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2) - das geltend gemachte Kostenargument vor dem Hintergrund, dass auch mehrere Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg haben, nicht durchschlägt. Gleiches gilt für die aus finanziellen Gründen angekündigte Missachtung der gerichtlichen Vorladung zur Hauptverhandlung (ON 57 S 13).
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Textnummer
E98294European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0110NS00049.11M.0822.000Im RIS seit
25.09.2011Zuletzt aktualisiert am
25.09.2011