TE OGH 2011/8/22 11Ns49/11m

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Veröffentlicht am 22.08.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Veronika P***** wegen des Vergehens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 42/11k des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben, weil - mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2) - das geltend gemachte Kostenargument vor dem Hintergrund, dass auch mehrere Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg haben, nicht durchschlägt. Gleiches gilt für die aus finanziellen Gründen angekündigte Missachtung der gerichtlichen Vorladung zur Hauptverhandlung (ON 57 S 13).

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Textnummer

E98294

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110NS00049.11M.0822.000

Im RIS seit

25.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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