Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Thomas W***** wegen des Vergehens nach § 1 Notzeichengesetz, AZ 3 U 334/12k des Bezirksgerichts Kufstein, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Thomas W***** wegen des Vergehens nach Paragraph eins, Notzeichengesetz, AZ 3 U 334/12k des Bezirksgerichts Kufstein, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter anderem im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten (ON 29) ist die Vernehmung eines Zeugen mit Ladungsadresse im Sprengel des zuständigen Gerichts in der Hauptverhandlung unumgänglich. Delegierung greift in das Recht auf den gesetzlichen Richter ein, weshalb die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe restriktiv auszulegen sind (RIS-Justiz RS0053539). Zeit- und Kostenersparnis für den Angeklagten stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Unter anderem im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten (ON 29) ist die Vernehmung eines Zeugen mit Ladungsadresse im Sprengel des zuständigen Gerichts in der Hauptverhandlung unumgänglich. Delegierung greift in das Recht auf den gesetzlichen Richter ein, weshalb die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe restriktiv auszulegen sind (RIS-Justiz RS0053539). Zeit- und Kostenersparnis für den Angeklagten stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar.
Ein Einverständnis oder übereinstimmender Antrag von Ankläger und Angeklagtem nach § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO, den genannten Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu vernehmen, liegt im Übrigen nicht vor.Ein Einverständnis oder übereinstimmender Antrag von Ankläger und Angeklagtem nach Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO, den genannten Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu vernehmen, liegt im Übrigen nicht vor.
Textnummer
E114453European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00025.16M.0411.000Im RIS seit
15.05.2016Zuletzt aktualisiert am
15.05.2016