TE OGH 2015/9/21 14Ns78/15d

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Veröffentlicht am 21.09.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, AZ 13 U 341/13m des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, AZ 13 U 341/13m des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass der (schon bei Einleitung des Strafverfahrens am 3. Juni 2013) im Sprengel des Bezirksgerichts Linz wohnhafte Angeklagte seinen Behauptungen zufolge aufgrund derzeitiger Mittellosigkeit erst in „zwei bis drei Monate(n)“ in der Lage sein wird, ein „Fahrticket nach Wien problemlos zu erwerben“ (ON 28), stellt - auch unter Berücksichtigung der Einbeziehung eines weiteren Anklagevorwurfs mit Tatort Linz, zu dem die Vernehmung von Zeugen nicht zu erwarten ist - keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.Der Umstand, dass der (schon bei Einleitung des Strafverfahrens am 3. Juni 2013) im Sprengel des Bezirksgerichts Linz wohnhafte Angeklagte seinen Behauptungen zufolge aufgrund derzeitiger Mittellosigkeit erst in „zwei bis drei Monate(n)“ in der Lage sein wird, ein „Fahrticket nach Wien problemlos zu erwerben“ (ON 28), stellt - auch unter Berücksichtigung der Einbeziehung eines weiteren Anklagevorwurfs mit Tatort Linz, zu dem die Vernehmung von Zeugen nicht zu erwarten ist - keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Textnummer

E112386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00078.15D.0921.000

Im RIS seit

25.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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