TE OGH 2019/10/14 12Ns62/19t

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Veröffentlicht am 14.10.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Nicole K***** wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB, AZ 113 Hv 50/19d des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Nicole K***** wegen des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB, AZ 113 Hv 50/19d des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck stellt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bisher erfolgten Ladungen nicht Folge geleistet hat und allenfalls ihre Vorführung zur Hauptverhandlung zu veranlassen sein wird, keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.Der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck stellt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bisher erfolgten Ladungen nicht Folge geleistet hat und allenfalls ihre Vorführung zur Hauptverhandlung zu veranlassen sein wird, keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Textnummer

E126606

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00062.19T.1014.000

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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