TE OGH 2018/2/2 14Ns94/17k

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Veröffentlicht am 02.02.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafsache gegen Dr. Eduard L***** wegen des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 171 Hv 30/16y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Privatbeteiligten Madlen L*****, Stefanie L*****, Josef L***** und Miriam-Sophie L***** auf Delegierung des Berufungsverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafsache gegen Dr. Eduard L***** wegen des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 171 Hv 30/16y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Privatbeteiligten Madlen L*****, Stefanie L*****, Josef L***** und Miriam-Sophie L***** auf Delegierung des Berufungsverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zur Stellung eines Antrags auf Delegierung einer Strafsache im Haupt- oder (wie hier) im Rechtsmittelverfahren sind nach § 39 Abs 2 StPO die Staatsanwaltschaft (vgl zum Privatankläger § 71 Abs 5 erster Satz StPO [RIS-Justiz RS0128398]) und der Beschuldigte (Angeklagte, vgl § 48 Abs 2 StPO) berechtigt. Keine Antragslegitimation kommt demnach Privatbeteiligten (§ 65 Z 2 StPO) zu, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl 14 Ns 56/11p, 11 Ns 53/14d; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 4).Zur Stellung eines Antrags auf Delegierung einer Strafsache im Haupt- oder (wie hier) im Rechtsmittelverfahren sind nach Paragraph 39, Absatz 2, StPO die Staatsanwaltschaft vergleiche zum Privatankläger Paragraph 71, Absatz 5, erster Satz StPO [RIS-Justiz RS0128398]) und der Beschuldigte (Angeklagte, vergleiche Paragraph 48, Absatz 2, StPO) berechtigt. Keine Antragslegitimation kommt demnach Privatbeteiligten (Paragraph 65, Ziffer 2, StPO) zu, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche 14 Ns 56/11p, 11 Ns 53/14d; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 4).

Bleibt mit Blick auf das (vorwiegend Kritik am erstrichterlichen Urteil übende) Antragsvorbringen anzumerken, dass ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO für eine (nur ausnahmsweise zulässige [RIS-Justiz RS0053539]) Delegierung, der gegebenenfalls von Amts wegen wahrzunehmen wäre, nicht vorliegt und Befangenheit einzelner oder aller Richter eines Gerichts von vornherein als Delegierungsgrund ausscheidet (RIS-Justiz RS0059503, RS0097037).Bleibt mit Blick auf das (vorwiegend Kritik am erstrichterlichen Urteil übende) Antragsvorbringen anzumerken, dass ein wichtiger Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO für eine (nur ausnahmsweise zulässige [RIS-Justiz RS0053539]) Delegierung, der gegebenenfalls von Amts wegen wahrzunehmen wäre, nicht vorliegt und Befangenheit einzelner oder aller Richter eines Gerichts von vornherein als Delegierungsgrund ausscheidet (RIS-Justiz RS0059503, RS0097037).

Schlagworte

none;

Textnummer

E120749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00094.17K.0202.000

Im RIS seit

14.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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