Norm
StPO §39 BRechtssatz
Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung. Alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind abschließend in den §§ 72 bis 74a StPO geregelt (so auch 9 Os 118/75). Befangenheitsanträgen kann - etwa aus bestimmten, von der rechtstreuen Bevölkerung an die Unparteilichkeit der Gerichte gestellten Erfordernissen zu messenden Gründen - auch dann stattgeben werden, wenn der einzelne Richter seine Objektivität nicht in Zweifel zieht.Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung. Alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind abschließend in den Paragraphen 72 bis 74 a StPO geregelt (so auch 9 Os 118/75). Befangenheitsanträgen kann - etwa aus bestimmten, von der rechtstreuen Bevölkerung an die Unparteilichkeit der Gerichte gestellten Erfordernissen zu messenden Gründen - auch dann stattgeben werden, wenn der einzelne Richter seine Objektivität nicht in Zweifel zieht.
Entscheidungstexte