TE OGH 2015/12/10 11Ns101/15i

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Veröffentlicht am 10.12.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Laszlo K***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderen strafbaren Handlungen, AZ 9 Hv 115/15f des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Laszlo K***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und anderen strafbaren Handlungen, AZ 9 Hv 115/15f des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS-Justiz RS0059503, RS0097037), sonst wird kein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dargetan.Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS-Justiz RS0059503, RS0097037), sonst wird kein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dargetan.

Textnummer

E113160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00101.15I.1210.000

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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