Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dr. Alois K***** wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 2 StGB, AZ 16 U 183/19z des Bezirksgerichts Wels, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dr. Alois K***** wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach Paragraph 120, Absatz 2, StGB, AZ 16 U 183/19z des Bezirksgerichts Wels, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Antrag (auf Delegierung des Verfahrens „an ein Gericht ausserhalb des Verantwortungsbereiches des OLG“ „am Besten an das BG Graz“) nicht dargetan. [1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß Paragraph 39, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Antrag (auf Delegierung des Verfahrens „an ein Gericht ausserhalb des Verantwortungsbereiches des OLG“ „am Besten an das BG Graz“) nicht dargetan.
[2] Darin angestellte Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037).
Textnummer
E131412European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00037.21A.0426.000Im RIS seit
03.06.2021Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021