TE OGH 2022/12/27 14Ns106/22g

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Veröffentlicht am 27.12.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Dezember 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 12 Abs 2, 223 Abs 1 StGB, AZ 1 U 113/22t des Bezirksgerichts Feldbach über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Dezember 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraphen 12, Absatz 2, 223, Absatz eins, StGB, AZ 1 U 113/22t des Bezirksgerichts Feldbach über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der zur Antragsfundierung erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit und Parteilichkeit scheidet von vornherein als Delegierungsgrund aus (RIS-Justiz RS0097037 [T5, T6, T7, T8]).

Textnummer

E137152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00106.22G.1227.000

Im RIS seit

29.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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