TE OGH 2017/1/19 13Ns4/17t

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Veröffentlicht am 19.01.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Finanzstrafsache gegen Heinz K***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und andere strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 39/16k des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Finanzstrafsache gegen Heinz K***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG und andere strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 39/16k des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach behauptet der Angeklagte die Ausgeschlossenheit der Richter des erkennenden Gerichts. Da Ausschlussgründe nach ständiger Judikatur keine Delegierung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037), war dem Antrag nicht zu folgen.

Textnummer

E117140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00004.17T.0119.000

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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