Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Finanzstrafsache gegen Heinz K***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und andere strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 39/16k des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Finanzstrafsache gegen Heinz K***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG und andere strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 39/16k des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Sache nach behauptet der Angeklagte die Ausgeschlossenheit der Richter des erkennenden Gerichts. Da Ausschlussgründe nach ständiger Judikatur keine Delegierung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037), war dem Antrag nicht zu folgen.
Textnummer
E117140European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00004.17T.0119.000Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017