TE OGH 2011/11/14 15Ns72/11y

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Veröffentlicht am 14.11.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 12/11b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 12/11b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Werner D***** an ein „außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck gelegenes Gericht“ kommt keine Berechtigung zu, weil bloße Spekulationen des Angeklagten über „rechtswidrige Verfahren“ und die behauptete Voreingenommenheit mehrerer Richter (vgl hiezu die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck ON 15 und ON 39) keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Werner D***** an ein „außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck gelegenes Gericht“ kommt keine Berechtigung zu, weil bloße Spekulationen des Angeklagten über „rechtswidrige Verfahren“ und die behauptete Voreingenommenheit mehrerer Richter vergleiche hiezu die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck ON 15 und ON 39) keine wichtigen Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO darstellen.

Textnummer

E99159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150NS00072.11Y.1114.000

Im RIS seit

16.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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