Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 347/15k des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ 21 Bl 347/15k des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO sind weder dem Akt zu entnehmen, noch werden sie vom Angeklagten aufgezeigt. Insbesondere rechtfertigen von diesem angedeutete Ausschlussgründe keine Delegierung des Berufungsverfahrens (RIS-Justiz RS0097037).Wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO sind weder dem Akt zu entnehmen, noch werden sie vom Angeklagten aufgezeigt. Insbesondere rechtfertigen von diesem angedeutete Ausschlussgründe keine Delegierung des Berufungsverfahrens (RIS-Justiz RS0097037).
Textnummer
E113163European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00113.15A.1209.000Im RIS seit
13.01.2016Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016