Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Sigrun R***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 131 Bl 128/15t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Dr. Herbert G***** auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Sigrun R***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, AZ 131 Bl 128/15t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Dr. Herbert G***** auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Text
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (statt vieler: 11 Ns 97/15a; RIS-Justiz RS0128937 [T1, T2]).Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (statt vieler: 11 Ns 97/15a; RIS-Justiz RS0128937 [T1, T2]).
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag des Fortführungswerbers, dem es noch dazu an einer Antragslegitimation fehlt (§ 39 Abs 2 StPO e contrario; 11 Ns 57/13s uva) und der - da Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037) - ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO nennt, war demnach zurückzuweisen.Der Antrag des Fortführungswerbers, dem es noch dazu an einer Antragslegitimation fehlt (Paragraph 39, Absatz 2, StPO e contrario; 11 Ns 57/13s uva) und der - da Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037) - ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO nennt, war demnach zurückzuweisen.
Textnummer
E114518European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00029.16B.0419.000Im RIS seit
20.05.2016Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016