TE OGH 2015/12/1 11Ns97/15a

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Veröffentlicht am 01.12.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Michael S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 350/15a des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Hannes K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Michael S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 21 Bl 350/15a des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Hannes K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt-, noch um ein Rechtsmittelverfahren handelt (vgl § 39 Abs 1 StPO), kommt nicht in Betracht (11 Ns 57/14t; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 30 mwN; aM Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 1a mwN).Eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt-, noch um ein Rechtsmittelverfahren handelt vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, StPO), kommt nicht in Betracht (11 Ns 57/14t; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, Rz 30 mwN; aM Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 1a mwN).

Der Antrag des Fortführungswerbers (dem es noch dazu an der Antragslegitimation fehlt - 11 Ns 57/13s uva) war demnach zurückzuweisen.

Textnummer

E113147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00097.15A.1201.000

Im RIS seit

15.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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