TE OGH 2014/11/4 11Ns57/14t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2014
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Reiner K***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 24 Bl 112/13s des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Dr. Alois K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Reiner K***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 24 Bl 112/13s des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Dr. Alois K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt-, noch um ein Rechtsmittelverfahren handelt (vgl § 39 Abs 1 StPO), kommt nicht in Betracht (11 Ns 57/13s, 11 Ns 62/11y, 13 Ns 85/11w; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 30 mwN). Der Antrag des Fortführungswerbers Dr. Alois K***** (dem es noch dazu an der Antragslegitimation fehlt - 11 Ns 57/13s uva) war demnach zurückzuweisen.Eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt-, noch um ein Rechtsmittelverfahren handelt vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, StPO), kommt nicht in Betracht (11 Ns 57/13s, 11 Ns 62/11y, 13 Ns 85/11w; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, Rz 30 mwN). Der Antrag des Fortführungswerbers Dr. Alois K***** (dem es noch dazu an der Antragslegitimation fehlt - 11 Ns 57/13s uva) war demnach zurückzuweisen.

Textnummer

E109138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0110NS00057.14T.1104.000

Im RIS seit

06.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten