TE OGH 2011/9/19 11Ns62/11y

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Veröffentlicht am 19.09.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Michel in der Strafsache gegen Dr. Karin S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 253/11f des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Fortführungswerbers Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Michel in der Strafsache gegen Dr. Karin S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 21 Bl 253/11f des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Fortführungswerbers Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, nicht aber dem Fortführungswerber zu (§ 39 Abs 2 StPO).Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, nicht aber dem Fortführungswerber zu (Paragraph 39, Absatz 2, StPO).

Im Übrigen kommt eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO bereits mangels Vorliegens eines Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens nicht in Betracht (vgl 14 Ns 16/10d, 15 Ns 16/10m; 12 Ns 41/11t).Im Übrigen kommt eine Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO bereits mangels Vorliegens eines Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens nicht in Betracht vergleiche 14 Ns 16/10d, 15 Ns 16/10m; 12 Ns 41/11t).

Textnummer

E98614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110NS00062.11Y.0919.000

Im RIS seit

22.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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