TE OGH 2019/11/14 15Ns63/19m

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Veröffentlicht am 14.11.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Christian G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 38 Hv 86/16p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO lässt die

Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte

Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf

Wiederaufnahme ausscheidet (RIS-Justiz RS0128937, Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 1/1). Zudem stellen Befangenheitsüberlegungen – abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall des § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO – keinen wichtigen Grund für eine Delegierung dar (RIS-Justiz RS0059503, RS0097037).

Textnummer

E126872

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00063.19M.1114.000

Im RIS seit

28.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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