Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Unterbringungssache des Mag. Herwig B*****, AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Untergebrachten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Unterbringungssache des Mag. Herwig B*****, AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Untergebrachten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO werden im Antrag auf „Delegierung nach Wien zum Antrag auf Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme LG Graz, 19 BE 30/14y“ nicht dargetan. Insbesondere rechtfertigten die vom Untergebrachten angedeuteten Ausschlussgründe keine Delegierung (RIS-Justiz RS0097037).Wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, StPO werden im Antrag auf „Delegierung nach Wien zum Antrag auf Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme LG Graz, 19 BE 30/14y“ nicht dargetan. Insbesondere rechtfertigten die vom Untergebrachten angedeuteten Ausschlussgründe keine Delegierung (RIS-Justiz RS0097037).
Textnummer
E114339European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00008.16X.0330.000Im RIS seit
06.05.2016Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016