Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Alexandra K***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB, AZ 11 Hv 38/13p des Landesgerichts Steyr, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Alexandra K***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB, AZ 11 Hv 38/13p des Landesgerichts Steyr, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu, weil das von der Antragstellerin bekundete fehlende Vertrauen in die Objektivität der oberösterreichischen Gerichte, das allein mit der regionalen Bekanntheit des von der Erpressung betroffenen Unternehmerpaares begründet wird, keinen Delegierungsgrund iSd § 39 StPO darstellt. Auch allfällige Befangenheitsüberlegungen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) vermögen keine Delegierung der Strafsache zu rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037).Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu, weil das von der Antragstellerin bekundete fehlende Vertrauen in die Objektivität der oberösterreichischen Gerichte, das allein mit der regionalen Bekanntheit des von der Erpressung betroffenen Unternehmerpaares begründet wird, keinen Delegierungsgrund iSd Paragraph 39, StPO darstellt. Auch allfällige Befangenheitsüberlegungen (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) vermögen keine Delegierung der Strafsache zu rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037).
Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) schlägt auch die prekäre finanzielle Situation der im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien wohnhaften Angeklagten nicht durch. Angesichts ihrer leugnenden Verantwortung im Ermittlungsverfahren (ON 7 S 15 ff) kann nämlich die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung von Zeugen, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Steyr haben, nicht ausgeschlossen werden (vgl § 258 Abs 2 StPO).Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) schlägt auch die prekäre finanzielle Situation der im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien wohnhaften Angeklagten nicht durch. Angesichts ihrer leugnenden Verantwortung im Ermittlungsverfahren (ON 7 S 15 ff) kann nämlich die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung von Zeugen, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Steyr haben, nicht ausgeschlossen werden vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Textnummer
E104607European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0140NS00041.13K.0702.000Im RIS seit
10.08.2013Zuletzt aktualisiert am
10.08.2013