Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Miladin K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 Hv 129/15x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Miladin K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 Hv 129/15x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im Antrag (ON 59, 63) dargelegten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS-Justiz RS0059503, RS0097037), sondern sind gemäß §§ 43 ff StPO geltend zu machen. Sonst wird kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan.Die im Antrag (ON 59, 63) dargelegten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS-Justiz RS0059503, RS0097037), sondern sind gemäß Paragraphen 43, ff StPO geltend zu machen. Sonst wird kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dargetan.
Textnummer
E113499European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00005.16B.0122.000Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016