TE OGH 2016/1/22 15Ns5/16b

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Veröffentlicht am 22.01.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Miladin K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 Hv 129/15x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Miladin K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 Hv 129/15x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im Antrag (ON 59, 63) dargelegten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS-Justiz RS0059503, RS0097037), sondern sind gemäß §§ 43 ff StPO geltend zu machen. Sonst wird kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan.Die im Antrag (ON 59, 63) dargelegten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS-Justiz RS0059503, RS0097037), sondern sind gemäß Paragraphen 43, ff StPO geltend zu machen. Sonst wird kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dargetan.

Textnummer

E113499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00005.16B.0122.000

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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