TE OGH 2015/4/20 13Ns25/15b

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Veröffentlicht am 20.04.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Elisabeth G***** (nunmehr B*****) und Hanno O***** (nunmehr B*****) wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Hv 6/08z des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten Hanno B***** auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Elisabeth G***** (nunmehr B*****) und Hanno O***** (nunmehr B*****) wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Hv 6/08z des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten Hanno B***** auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Ausführung einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Wiederaufnahmsantrag abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0128937).Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Ausführung einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Wiederaufnahmsantrag abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0128937).

Im Übrigen nennt der Antrag keinen Delegierungsgrund (RIS-Justiz RS0059503, RS0097037).

Textnummer

E110750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00025.15B.0420.000

Im RIS seit

22.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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