TE OGH 2013/6/28 15Ns37/13d

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Veröffentlicht am 28.06.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Vitali P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB, AZ 31 Hv 45/06k des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Vitali P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB, AZ 31 Hv 45/06k des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens, nicht jedoch des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (13 Ns 13/12h, 14 Ns 52/12a).Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens, nicht jedoch des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (13 Ns 13/12h, 14 Ns 52/12a).

Im Übrigen stellt das vom Antragsteller bekundete fehlende Vertrauen in die Objektivität der „Salzburger Polizei und Gerichte“, das mit der behaupteten Vertuschung eines nach seiner Ansicht gesetzwidrigen Schusswaffengebrauchs durch die Polizei anlässlich seiner Festnahme begründet wird (ON 70 S 5 iVm ON 57 und 60), keinen Delegierungsgrund im Sinne des § 39 StPO dar. Auch allfällige Befangenheitsüberlegungen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) könnten eine Delegierung ebenso wenig rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037) wie die angestrebte Wohnsitzverlegung des Antragstellers, der nunmehr sein seinerzeit abgegebenes Geständnis widerrufen hat, nach Wien (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3).Im Übrigen stellt das vom Antragsteller bekundete fehlende Vertrauen in die Objektivität der „Salzburger Polizei und Gerichte“, das mit der behaupteten Vertuschung eines nach seiner Ansicht gesetzwidrigen Schusswaffengebrauchs durch die Polizei anlässlich seiner Festnahme begründet wird (ON 70 S 5 in Verbindung mit ON 57 und 60), keinen Delegierungsgrund im Sinne des Paragraph 39, StPO dar. Auch allfällige Befangenheitsüberlegungen (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) könnten eine Delegierung ebenso wenig rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037) wie die angestrebte Wohnsitzverlegung des Antragstellers, der nunmehr sein seinerzeit abgegebenes Geständnis widerrufen hat, nach Wien vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3).

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Textnummer

E104523

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0150NS00037.13D.0628.000

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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