TE OGH 2014/3/4 11Ns12/14z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2014
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Ando L***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, AZ 15 Hv 100/13s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Ando L***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, AZ 15 Hv 100/13s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Jänner 2014, GZ 11 Os 167/13p-4, hat das Oberlandesgericht Graz über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Oktober 2013, GZ 15 Hv 100/13s-57, zu entscheiden. Schon im Rechtsmittelschriftsatz stellte der Angeklagte auch einen „Delegationsantrag“, den er damit begründete, dass die Mutter des Opfers Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sei und dass das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht auf dem „Haftgrund der Fluchtgefahr beharrte, trotz des Umstands, dass der Angeklagte österreichischer Staatsbürger ist“. Weil dem Berufungswerber die „Wahrung des Art 6 Abs 1 EMRK (Grundsatz der Objektivität) im Kreis des Oberlandesgerichts Graz nicht gegeben erscheint“, beantragte er die Strafsache an das Landesgericht „für Strafsachen“ Linz bzw das Oberlandesgericht Linz zu delegieren.Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Jänner 2014, GZ 11 Os 167/13p-4, hat das Oberlandesgericht Graz über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Oktober 2013, GZ 15 Hv 100/13s-57, zu entscheiden. Schon im Rechtsmittelschriftsatz stellte der Angeklagte auch einen „Delegationsantrag“, den er damit begründete, dass die Mutter des Opfers Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sei und dass das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht auf dem „Haftgrund der Fluchtgefahr beharrte, trotz des Umstands, dass der Angeklagte österreichischer Staatsbürger ist“. Weil dem Berufungswerber die „Wahrung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Grundsatz der Objektivität) im Kreis des Oberlandesgerichts Graz nicht gegeben erscheint“, beantragte er die Strafsache an das Landesgericht „für Strafsachen“ Linz bzw das Oberlandesgericht Linz zu delegieren.

Inhaltlich stellt sich das Vorbringen des Angeklagten als Anzeige nach § 44 Abs 3 StPO dar und rechtfertigt somit keine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0097037, RS0119759).Inhaltlich stellt sich das Vorbringen des Angeklagten als Anzeige nach Paragraph 44, Absatz 3, StPO dar und rechtfertigt somit keine Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0097037, RS0119759).

Nach dem bislang unklaren Umfang der Ablehnung richtet sich die Entscheidungskompetenz, wobei eine Amtsausübung von Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Graz derzeit nicht in Betracht kommt, womit auch deren aktuelle Ablehnung ausscheidet.

Textnummer

E106878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0110NS00012.14Z.0304.000

Im RIS seit

04.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten