RS OGH 2016/9/13 15Ns4/05i, 15Ns66/05g, Ds14/12, 11Ns12/14z, 20Ns3/14t, 24Ns3/15y, 23Ns1/16y

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Rechtssatz

Die pauschale Behauptung von Ablehnungsgründen nicht namentlich genannter Richter stellt keinen Delegierungsgrund dar. Erst wenn infolge festgestellter (§ 74 StPO) Befangenheit der Richter des Gerichtshofes eine Ratskammer zur Entscheidung über den Subsidiarantrag mit unbefangenen bei diesem Gericht ernannten Richtern nicht mehr besetzt werden kann, wäre eine Delegierung erforderlich.Die pauschale Behauptung von Ablehnungsgründen nicht namentlich genannter Richter stellt keinen Delegierungsgrund dar. Erst wenn infolge festgestellter (Paragraph 74, StPO) Befangenheit der Richter des Gerichtshofes eine Ratskammer zur Entscheidung über den Subsidiarantrag mit unbefangenen bei diesem Gericht ernannten Richtern nicht mehr besetzt werden kann, wäre eine Delegierung erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119759

Im RIS seit

25.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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