TE OGH 2005/9/15 15Ns67/05d

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel  als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und lit b FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** auf Delegierung des Wiederaufnahmeverfahrens „an ein nicht involviertes Gericht“ nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** beantragte in seiner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. Juni 2005, GZ 28 Hv 109/99-2696, womit ein (neuerlicher) Antrag des Einschreiters auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, erhobenen Beschwerde die Delegierung dieses Verfahrens „an ein nicht involviertes Gericht“ (anderes Oberlandesgericht), weil „gegen das Oberlandesgericht Amtshaftungsansprüche aus dem gegenständlichen Verfahren 28 Hv 109/99 und aus dem Auslieferungsverfahren erhoben werden und gemäß § 9 Abs 4 AHG eine Delegierung zwingend vorgeschrieben ist. Diese Delegierungsvorschrift ist gemäß Art 6 EMRK sinngemäß auch auf (Wiederaufnahme-)Verfahren anzuwenden. Darüber hinaus haben sich alle Richter des Landesgerichtes Innsbruck selbst für befangen erklärt“.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen und dem Antragsteller auch zur Kenntnis gebracht hat, sollen durch § 9 Abs 4 AHG alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von jeder Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein (vgl OGH 1 Nc 82/04f, 1 Nc 102/04x, 1 Nc 81/04h, 15 Nds 98/04). Bei dem von Dipl. Ing. Dr. P***** eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des eingangs bezeichneten Verfahrens bzw seiner Beschwerde gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme durch das Landesgericht Innsbruck handelt es sich nicht um ein Verfahren, in dem ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, sodass die Ausschlussbestimmung des § 9 Abs 4 AHG nicht zum Tragen kommen kann (vgl dazu auch 15 Nds 98/04). Warum sich ein Anspruch auf Delegierung im Hinblick auf Art 6 EMRK ergeben soll, lässt sich aus dem unsubstanziierten Vorbringen ebensowenig ableiten wie aus der Aktenlage.

Soweit behauptet wird, sämtliche Richter des Landesgerichtes Innsbruck hätten sich für befangen erklärt, ist auf die Aktenlage zu verweisen, wonach das Landesgericht Innsbruck als Drei-Richtersenat mit Beschluss vom 29. Juni 2005 über den Wiederaufnahmsantrag des Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** erkannt hat, sohin ein nach der Geschäftsverteilung entscheidungsbefugter Spruchkörper beim Landesgericht Innsbruck zur Verfügung gestanden ist.

Damit enthält das Vorbringen in der genannten Eingabe keine wichtigen Gründe (§ 62 StPO) für die beantragte Delegierung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag vom 29. Juni 2005 an ein „nicht involviertes Gericht“ bzw an ein anderes Oberlandesgericht, weshalb wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

Textnummer

E97240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150NS00067.05D.0915.000

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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